Ausgabe 49/2018
Der in der vorangegangenen Ausgabe des BEIRATaktuell erschienene Teil I zu „Immer Ärger mit den Fenstern“ beschäftigte sich mit der Frage, wer für die Instandhaltung und Instandsetzung der im Bereich der einzelnen Sondereigentumseinheiten einer WEG-Anlage befindlichen Fenster zuständig ist und die entstehenden Kosten zu übernehmen hat.
Dazu wurde dargelegt, dass auch solche Fenster zwingend dem gemeinschaftlichen Eigentum zuzuordnen sind und demnach deren Instandhaltung und Instandsetzung grundsätzlich von der Wohnungseigentümergemeinschaft aufgrund entsprechenden Versammlungsbeschlusses auf Kosten sämtlicher Eigentümer durchzuführen ist.
Zusätzlich wurde dargestellt, wie und mit welchen Ergebnissen eine zwar in der Teilungserklärung bzw. Gemeinschaftsordnung enthaltene, aber nach der Rechtsprechung des BGH unwirksame Zuordnung der im räumlichen Bereich der jeweiligen Einheiten befindlichen Fenster zum Sondereigentum auszulegen und umzudeuten sein kann.
Hierzu wurde auch ausgeführt, dass letztlich nur im Rahmen der Gemeinschaftsordnung getroffene Vereinbarungen geeignet sind, die Kostentragungs- bzw. die Instandsetzungslast in Ansehung der Fenster wirksam auf den jeweiligen Sondereigentümer zu übertragen.
Die Praxis zeigt indes, dass Wohnungseigentümer vielfach in Verkennung der Sach- und Rechtslage der Meinung sind, dass die im Bereich ihrer Sondereigentumseinheit befindlichen Fenster von ihnen selbst instand zu halten und instand zu setzen seien und daraufhin eigenmächtig und auf eigene Kosten solche Maßnahmen veranlassten.
Oftmals sind aber auch in der Vergangenheit Eigentümerbeschlüsse gefasst worden, die den einzelnen Sondereigentümer verspflichten sollten, die Instandhaltung und Instandsetzung der im Bereich seines Sondereigentums befindlichen Fenster selbst durchzuführen oder ihm zumindest die Kosten für solche Maßnahmen auferlegen sollten.
Nachfolgend soll daher der Frage nachgegangen werden, welche Folgen sich hieraus für den einzelnen Eigentümer sowie die Gemeinschaft ergeben und wie mit solchen Sachverhalten umzugehen ist.
Dabei ist zwischen solchen Fallkonstellationen zu unterscheiden, in denen der betroffene Eigentümer aufgrund einer eigenen Fehleinschätzung der Sach- und Rechtslage eigenmächtig Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen an „seinen“ Fenstern vornimmt und solchen, in denen der betroffene Eigentümer zwar entgegen der tatsächlichen Rechtslage handelt, dabei aber für sich ein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen kann.